Recht§eck
In dieser Rubrik sollen künftig beispielhaft Rechtsfragen erörtert werden, die sich um Tiere drehen.
Ladungssicherung beim Autofahren
Ladungssicherung trifft nicht nur LKW-Fahrer, sondern auch jeden Tierbesitzer, der mit seinem Tier eine Autofahrt unternimmt.
Die Straßenverkehrsordnung spricht von Ladung und nennt Tiere nicht, das ist auch nichtig, weil zur Vereinfachung auf Tiere alle Sachvorschriften anzuwenden sind. Wegen dieser Generalvorschrift kann man sich sparen, gesetzlich festzulegen, dass Ladung "und Tiere" zu sichern sind.
Das dient aus Sicht des Gesetzgebers in erster Linie unbeteiligten Dritten, die durch ein aus dem Auto springenden oder fallenden Tier nicht gefährdet oder gar geschädigt werden sollen.
Passiert dies doch, ist neben einer Strafe auch der Schaden zu bezahlen!
Aus Tierschützersicht ist aber noch wichtiger, dass dies auch zum Wohle der beförderten Tiere gilt. Hierzu sollen mal einige Zahlen mitgeteilt werden, die verdeutlichen, was für Kräfte auf das Tier wirken, wenn es zu einem Unfall kommt: Aufprallgeschwindigkeit 7 km/h (das ist so schnell wie zügiges Gehen): aus einem 50kg schweren Hund wird ein fliegendes Geschoss mit der Aufprallkraft von 94 kg. Aus 60kg werden 113kg, aus 70kg werden 132kg.
Das sind die Kräfte, die auf den Hundekörper wirken, sowie auf das Aufprallhindernis.
Bei 25 km/h wirkt eine Beschleunigung von 6,94 m/s, aus dem 50 kg-Hund werden dann umgerechnet schon 1.204 kg Flugmasse, also über eine Tonne!
Kommt es gar zu einem Unfallaufprall mit 50 km/h "Stadtgeschwindigkeit" (nicht ein paar wenige km zügiger, wie man das ja gerne macht...), werden aus unserem 50 kg-Hund, mit 13,88 m/s 4.186 kg lebendes Fluggeschoss-Gewicht. Deutlich mehr als 4 Tonnen.
Kommt es zu einem Aufprall mit Autobahngeschwindigkeit, 130 km/h, werden aus 50 kg ca. 32,6 Tonnen Aufprallmasse. So viel, wie ein beladener Sattelschlepper-LKW.
Welcher Hund sollte das überleben?
Oder welcher Radfahrer, der 10 m weiter von dem extrem schnell durch die zerberstende Windschutzscheibe "aussteigenden" Bello nicht ausweichen kann?
Kommt es zu Schäden anderer, drohen neben Schadensersatzpflichten auch Strafen, z.B. gemäß § 303 StGB (Sachbeschädigung) bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bzw. auch § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; kommt ein Mensch durch das Tier zu Tode, drohen gem. § 222 StGB (fahrlässige Tötung) bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Außerdem kommt im Schadensfall eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB in Betracht, neben Freiheitsentzug bis 2 Jahren wird in diesem Fall in der Regel der Führerschein entzogen.
Auch ohne Schaden drohen schon Strafen, die Polizei achtet auch auf eine ordnungsgemäße Sicherung vierbeiniger Mitfahrer. Es drohen gem. § 22 StVO bei einem Verstoß ohne Gefährdung anderer: 35,- Euro Bußgeld. Mit Gefährdung, aber ohne Schaden: 50,- Euro und 3 Punkte in Flensburg, kommt es zu einem Un, ohne gravierendere Schäden, sind 60,- Euro und 3 Punkte fällig.
Im Auto sollte man also dringend beachten, dass unsere tierischen Lieblinge gut gesichert sind. Haltegurte gibt es im Fachhandel, die obigen Berechnungen sollte man beim Kauf aber immer im Hinterkopf haben, nicht jeder Billiggurt ist gut genug. Am sichersten reisen Hunde in Transportboxen, aber dann sollte natürlich auch die Box gut fixiert sein, nicht das Hund und Box den Crash-Abflug-starten. Ein Kofferraum Trenngitter schützt im Wesentlichen die Fahrzeuginsassen vorn, nicht den Hund, wenn aber das Gitter untauglich ist, macht sich beim Unfallcrash mit dem Hund noch ein großes Metallteil auf den Weg durch Passagiere und Windschutzscheibe hindurch nach Draußen. Daher auch hier unbedingt auf Geeignetheit für das Auto achten, besser sind in der Regel Spezialanfertigungen für ein ganz spezielles Fahrzeugmodell, auch TÜV-Prüfsiegel sind hier eine Hilfe.
Gute Fahrt!
(C)opyright Peter Sermond, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Wiesbaden
Leinenpflicht in Wiesbaden
Immer wieder tauchen Fragen auf, ob es eine generelle Leinenpflicht in Wiesbaden gibt.
Eine Anleinpflicht kann jede Kommune eigenständig für ihr Gemeindegebiet bestimmen, geregelt wird dies dann in den Gemeindesatzungen.
In Wiesbaden gibt es keine generelle Leinenpflicht.
Leinenpflicht besteht nur in ausnahmslos allen innerstädischen Grünanlagen, für diese ist jeweils an den Eingängen auf einer Tafel eine "Parkordnung" aufgestellt. Diese besagt, in Wiesbaden einheitlich, dass Hunde an der Leine zu führen sind, und unter anderem auch die Selbstverständlichkeit, dass "Hinterlassenschaften" zu beseitigen sind. Daraus folgt, dass vom großen Schlosspark bis hin zur kleinen Wiese hinter dem Landesdenkmal seitlich der Biebricher Allee die Hunde angeleint zu führen sind. Verstöße werden mit einem Ordnungsgeld von meist 20,- € geahndet.
Ferner kann eine Leinenpflicht seitens des Ordnungsamtes für einen speziellen Hund angeordnet werden. Das geschieht dann durch Bescheid, der dem Hundehalter zugestellt wird. Verstöße hiergegen sind deutlich teurer, was aber insoweit verständlich ist, dass es solche Bescheide ausnahmslos nur bei Hunden gibt, die schon einmal als gefährlich aufgefallen sind. Oftmals kommt noch eine Maulkorbpflicht dazu.
Für Tierheim-Gassigeher besteht übrigens auch eine Leinenpflicht. Diese ist angeordnet vom Eigentümer der Hunde, nämlich unserem Verein. Das hat zum einen den Hintergrund, dass die Hundehaftpflichtversicherung dies vorschreibt. Aber man muss auch bedenken, dass unsere Tierheiminsassen nur viel seltener Gassi gehen können, als ein Familienhund, daher natürlich die Aufregung und der Bewegungsdrang viel größer sind, und auch keine so enge Beziehung zum Hundeführer bestehen kann, wie bei einem Familienhund. Außerdem sind immer sehr viele Hunde gleichzeitig auf engen Wegen unterwegs, daher ist diese Regelung auch sinnvoll.
(C)opyright Peter Sermond, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Wiesbaden